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Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden
Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht. Wollen Schülerinnen oder Schüler nicht daran teilnehmen, müssen sie sich abmelden beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Sie besuchen danach ab Klassenstufe 5 den Ethikunterricht.
Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.
Zuständigkeit
die jeweilige Schule
Voraussetzungen
Die Schülerinnen oder Schüler müssen Glaubens- und Gewissensgründe vorbringen, die der Teilnahme am Religionsunterricht entgegenstehen.
Hinweis: Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe findet nicht statt.
Unterlagen
keine
Ablauf
Eltern beziehungsweise Schülerinnen oder Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:
- vor dem 12. Geburtstag:
Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben. - nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
Zusätzlich zur Unterschrift beider Eltern muss sich die Schülerin beziehungsweise der Schüler mit der Abmeldung bei der Schulleitung ausdrücklich einverstanden erklären. Ab diesem Alter dürfen Schülerinnen und Schüler nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können ihre Eltern sie nicht mehr gegen ihren Willen abmelden. - nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
Die Schülerin oder der Schüler muss die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern eingeladen werden.
Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:
- Name
- Klasse
- Datum
Kosten
keine
Frist
Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres
Rechtsgrundlagen
- § 96 (SchG) Grundsätze
- § 100 (SchG) Teilnahme am Religionsunterricht
- § 100 a (SchG) Ethikunterricht
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)
- § 5
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