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Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen
Sie möchten in Deutschland als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?
- in einem Staat der Europäischen Union (EU),
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
- in der Schweiz
In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates nach dem dort geltenden Recht arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.
Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sind. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird widerrufen, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsland die Berechtigung, als Rechtsanwalt zu arbeiten, dauerhaft entzogen wird oder Sie aus sonstigen Gründen den Status der europäischen Rechtsanwältin oder des europäischen Rechtsanwalts verlieren.
Zuständigkeit
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
- Berufszugehörigkeit im Herkunftsstaat
Das bedeutet, Sie müssen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sein. - Berufshaftpflichtversicherung
Unterlagen
- Lebenslauf mit Foto
- amtlich beglaubigter Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz (amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses)
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über Ihre Berufszugehörigkeit (nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände gegen Sie vorliegen, die Ihre Eignung für den Beruf des Anwalts in Frage stellen.
- Führungszeugnis des Heimatlandes
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (entweder über eine im Inland geschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:
- Nachweis über akademische Grade (Abschrift)
- Unterlagen zur Kanzleitätigkeit
- Kanzleibestätigung
- Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf
Achtung: Sie müssen alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie als beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen. Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen haben.
Ablauf
Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen. Dem Antrag ist gemäß § 3 Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung der im Herkunftsland zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen.
Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.
Kosten
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart: 150,00 EUR
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Tübingen: 205,00 EUR
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: 300,00 EUR
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg: 210,00 EUR
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG):
- § 3 Antrag
- § 4 Verfahren
- § 5 Berufsbezeichnung
- § 11 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
- § 51 Berufshaftpflichtversicherung
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Freigabevermerk
25.11.2024 Rechtsanwaltskammer Karlsruhe