Service-BW
Hauptbereich
Schutzimpfungen
Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) veröffentlicht einmal im Jahr ihre Empfehlungen zu Schutzimpfungen und Maßnahmen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten. Bei Bedarf erfolgt dies auch öfters im Jahr.
Nach einer Grundimmunisierung im Säuglings- oder Kleinkindalter müssen nach den Empfehlungen der STIKO bei einzelnen Impfungen regelmäßig Auffrischimpfungen erfolgen, damit der notwendige Impfschutz erhalten bleibt.
Zuständigkeit
- Ihr niedergelassener Arzt oder Ärztin, vor allem Haus- und Kinderärzte
- für bestimmte Impfungen (z.B. gegen die Grippe) weitere impfende Stellen wie beispielsweise Apotheken
- das Gesundheitsamt (für Beratung)
Gesundheitsamt ist,- wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
- ansonsten: das Landratsamt
Voraussetzungen
- Prüfung der individuellen Notwendigkeit jeder Impfung
- geeigneter Gesundheitszustand der zu impfenden Person
Unterlagen
keine
Ablauf
Wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder gegebenenfalls eine andere impfende Stelle (bspw. Apotheke). Dort wird über die Impfung aufgeklärt und geimpft.
Impfungen in bestimmten Lebensabschnitten:
- Impfungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche: Die Impfungen, die für Säuglinge, Kinder und Jugendliche von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden, finden Sie in deren einmal jährlich erscheinenden Empfehlungen. Der Impfkalender für Säuglinge, Kinder und Jugendliche ist Teil dieser Empfehlungen und gibt einen schnellen Überblick über die jeweiligen Impfungen.
- Impfungen für Berufstätige: Über Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, z.B. nach Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz / Biostoffverordnung / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und / oder zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit informiert der Betriebsarzt.
- Impfungen in der Schwangerschaft: Für Totimpfstoffe, wie z.B. Influenza, Tetanus, Diphterie, Pertussis, Hepatitis A und B, stellt eine Schwangerschaft keine Kontraindikation dar. Ausdrücklich angeraten wird Schwangeren eine Impfung gegen Influenza. Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie z.B. gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft grundsätzlich nicht durchzuführen.
Durchgeführte Impfungen werden in einen gelben Impfpass eingetragen. Den Impfpass erhalten Sie von Ihrem Hausarzt.
Haben Sie Ihren Impfpass verloren, erhalten Sie bei Ihrem Hausarzt einen neuen. Frühere Impfungen darf darin nur der Arzt eintragen, der Sie damals geimpft hat.
Hinweis: Auch in Ihrer Patientenakte werden Impfungen dokumentiert. Patientenakten werden mindestens 10 Jahre aufbewahrt.
Nachtragungen in Ihren Impfpass, also die Übertragung von Informationen beispielsweise aus einem alten Impfpass oder aus einer Impfbescheinigung, die ersatzweise ausgestellt wurde, darf jeder Arzt oder Apotheker sowie das Gesundheitsamt vornehmen.
Kosten
Die Kosten für öffentlich empfohlene Impfungen übernimmt die Krankenkasse.
Hinweis: Einige Kassen übernehmen auch die Kosten für Reiseimpfungen.
Frist
Zu welchem Zeitpunkt die Durchführung einer Impfung jeweils empfohlen ist, veröffentlicht die STIKO in ihren Empfehlungen. Ihr Hausarzt kann Sie hierzu beraten.
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Änderungen an die Krankenkasse melden
- Ärztliche Untersuchung von jugendlichen Auszubildenden und Berufsanfängern - Bescheinigung vorlegen lassen
- Berufskrankheit feststellen lassen
- Einschulungsuntersuchung wahrnehmen
- Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklären
- Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen
- Gesetzliche Krankenversicherung - Zuzahlungsbefreiung beantragen
- Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
- Gesundheits-Check-up wahrnehmen
- Krankengeld für gesetzlich Versicherte beantragen
- Krankenkasse wechseln
- Krankentagegeld (private Krankenversicherung) beantragen
- Krebsfrüherkennungsuntersuchung wahrnehmen
- Medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen
- Patientenbeschwerde einlegen (Ärztekammer, Zahnärztekammer)
- Patientenverfügung erstellen
- Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchung wahrnehmen
- Umschulung wegen Berufskrankheit beantragen
- Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen
- Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 11.01.2023 freigegeben.