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Preisüberwachung beantragen
Prüfungen über die Preisgestaltungbei öffentlichen Aufträgen sind eine Aufgabe des Staates. Durch die Prüfungen schützt er sich vor überhöhten Preisen.
Überhöht können Preise sein:
- bei marktgängigen Leistungen:Der Auftragnehmer verlangt gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber Privatkunden oder
- bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen: Die vom Auftragnehmer geforderten Preise übersteigen die Kosten für dieErbringung der Leistung, einschließlich Zuschlag für Wagnis und Gewinn.
Nur juristische Personen des öffentlichen Rechtsals öffentliche Auftraggeberkönnen eine Preisüberwachung beantragen. Als Bürgerin oder Bürger oder Unternehmen können Sie diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.
Im Jahr 2019 prüften die Preisüberwachungsstellen in Baden-Württemberg 396 öffentliche Aufträge. Dabei beanstandeten sie fast 24 Prozent der Fälle preisrechtlich. Daraus ergaben sich Rechnungskürzungen von insgesamt fast 12 Millionen Euro.
Hinweis: Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht, das die Auszeichnung der Preise regelt, zu unterscheiden.
Zuständigkeit
die Preisüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Tübingen oder Stuttgart
Der Ort der Betriebsstätte des Auftragnehmers, der geprüft werden soll,ist maßgeblich.Der Sitz des Auftraggebers spielt keine Rolle.
Voraussetzungen
Geprüft werden können Aufträge
- des Bundes,
- der Länder,
- der Gemeinden und Gemeindeverbände und
- anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Dazu zählen neben Lieferungen und Leistungen auch Mieten und Pachten.
Bauleistungen prüfen die Preisüberwachungsstellen nicht.
Besondere Preisvorschriften wie z.B.für Arzneimittel oder bestimmte freiberufliche Leistungen gehen der Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen vor.
Unterlagen
Auftragsunterlagen, wenn sie für die Ermittlung des zulässigen Preises nötig sind
Ablauf
Sie können die Prüfungformlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle prüftdie unternehmerische Kalkulation und stellt dannden zulässigen Preis fest.
Kosten
keine
Die Prüfung liegt im öffentlichen Interesse.
Frist
für das Prüfungsersuchen: keine
Hinweis: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Zustandekommens des Preises mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Rechtsgrundlagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2020 freigegeben.