Bürgerinfo
Hauptbereich
Sozialverband VdK
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert
Die wegen der Corona-Pandemie geschaffenen Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wurden im November über den Jahreswechsel hinaus und bis zum 31. März 2021 per Gesetz verlängert. So will man sicherstellen, dass jeder schnell und relativ unbürokratisch die nötige Unterstützung zum Lebensunterhalt im Bedarfsfall bekommen kann. Dies betrifft den Zugang zum Arbeitslosengeld (ALG) II sowie zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Demnach ist die Vermögensprüfung für sechs Monate ab Bewilligung ausgesetzt und die Wohn- und Heizkosten werden voll anerkannt. Betroffene können entsprechende Anträge beim Jobcenter im ALG-Falle beziehungsweise beim Sozialamt stellen.
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine bundesweit mehr als zwei Millionen Mitglieder, darunter die 245 000 VdKler im Südwesten, bei Streitfällen mit Sozialbehörden und Sozialversicherungsträgern. Der VdK-Sozialrechtsschutz gehört seit Anbeginn des Verbands vor rund 75 Jahren zu den Kernaufgaben. Darüber hinaus gibt es zwischenzeitlich viele weitere Serviceleistungen.
Elektronische AU-Bescheinigung erst ab Oktober 2021
Der Ortsverband Wald-Hohenfels informiert:
Elektronische AU-Bescheinigung erst ab Oktober 2021
Mit einer Verschiebung im Bereich der sogenannten AU-Bescheinigungen begann 2021. Ursprünglich sah das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor, dass Ärzte die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen ihrer Patienten bereits ab Januar 2021 nur noch elektronisch an deren Krankenkassen übermitteln sollten. Da die dafür notwendige Technik jedoch nicht rechtzeitig flächendeckend für alle Praxen und Kassen zur Verfügung gestellt werden konnte, erfolgt eine Verschiebung auf den 1. Oktober 2021. Ab dann ist die elektronische AU-Bescheinigung für alle Praxen Pflicht und Versicherte müssen die Durchschrift des „Gelben Scheins" nicht mehr selbst an ihre Krankenkasse senden. Auch der Start des Versands der elektronischen AU-Bescheinigung von den Krankenkassen an die Arbeitgeber war zunächst früher, nämlich für Januar 2022, vorgesehen gewesen. Hier ist eine Verschiebung auf den 1. Juli 2022 vorgesehen.
Stiftung Anerkennung und Hilfe: Anträge noch bis 30. Juni 2021 möglich
Der Ortsverband Wald-Hohefnels informiert:
Stiftung Anerkennung und Hilfe: Anträge noch bis 30. Juni 2021 möglich
Seit 2017 können Menschen, die früher in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie körperliche oder psychische Gewalt erlebten, bei der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ Gehör finden und Entschädigungsleistungen beantragen. Die Antragsfrist wurde jetzt nochmals verlängert – bis zum 30. Juni 2021. Die Stiftung Anerkennung und Hilfe ist bundesweit vertreten. Informationen und Adressen der Anlauf- und Beratungsstellen gibt es unter www.stiftung-anerkennung-hilfe.de, ein allgemeines Infotelefon unter Telefonnummer: 0800 2212218. Für Betroffene entscheidend ist der aktuelle Wohnsitz. Konkret geht es um Menschen, die als Kinder/Jugendliche in Behindertenheimen der Bundesrepublik zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. Dezember 1975 oder in der DDR zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 2. Oktober 1990 Leid erfahren haben. Im Südwesten befindet sich die Stiftungsberatungsstelle beim Sozialverband VdK Baden-Württemberg, Johannesstraße 22, 70176 Stuttgart, Tel. Telefonnummer: 0711 61956-76, stiftung-anerkennung-hilfe-bw(@)vdk.de.
Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen verlängert bis 31.03.2021
Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen verlängert
Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen gelten nun bis 31. März 2021. Ziel ist, direkte Arzt-Patienten-Kontakte möglichst gering zu halten. So kann eine Behandlung weiterhin auch per Video stattfinden, wenn aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient einverstanden ist. Dies gilt auch für Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege. Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel dürfen weiter auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Die Verordnung kann per Post an Versicherte übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und -fahrten. Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zur Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Zudem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen befristeten Sonderregeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter www.g-ba.de/sonderregelungen-corona im Internet.
Homepage der Inklusionsunternehmen neugestaltet
Der Ortsverband Wald-Hohenfels informiert!
Homepage der Inklusionsunternehmen neugestaltet
Im neuen Gewand präsentiert sich die Homepage www.iubw.de der Inklusionsunternehmen (IU) im Südwesten. Dort kann man erfahren, welche Angebote die mehr als 90 mittelständischen IU in Baden-Württemberg haben, wer dort arbeitet und wo sich das nächste Inklusionsunternehmen befindet. Die Palette der IU ist groß – vom Supermarkt, Café, Wäscheservice, über Industriezulieferer, Computerrecycling-Unternehmen bis hin zum Camping-Platz. Die Belegschaften von Inklusionsunternehmen nach Paragraf 215 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) setzen sich zu 30 bis 50 Prozent aus Menschen mit Behinderung zusammen. In Baden-Württemberg haben von den circa 4400 IU-Beschäftigten rund 2000 eine Behinderung. Persönliche Geschichten über diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Einblicke in deren vielfältige Arbeitsfelder gibt es auf der neu gestalteten Homepage der Inklusionsunternehmen ebenfalls.
VdK-/SoVD-Teilerfolg beim Bundessozialgericht
Der Ortsverband Wald-Hohenfels informiert!
VdK-/SoVD-Teilerfolg beim Bundessozialgericht
Der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) freuen sich über einen Teilerfolg beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Denn das BSG nahm unlängst eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung an, die beide Sozialverbände gemeinsam eingelegt hatten (BSG Az.: B 13 R 100/20 B). Mit der Entscheidung über die Revision durch das Bundessozialgericht ist noch in 2021 zu rechnen. Dabei geht es um eine höhere Erwerbsminderungsrente für rund 1,8 Millionen Menschen. Diese Rentnerinnen und Rentner dürfen auf eine höhere Rente hoffen, falls die von VdK und SoVD als verfassungswidrige Ungleichbehandlung monierte Stichtagsregelung fallen sollte. Denn nach bisheriger Rechtslage werden nur Rentner, die seit 2019 Erwerbsminderungsrente beziehen, bessergestellt. Diese Neurentner profitieren von höheren Zurechnungszeiten. Sollte das Musterstreitverfahren vor dem BSG Erfolg haben, so würde dies für den Kläger aus Nordrhein-Westfalen Monat für Monat rund 100 Euro mehr bedeuten. Ziel von VdK und SoVD ist es jedenfalls, vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klären zu lassen, ob die Ungleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern gegen das Grundgesetz verstößt.