Dienstleistungen: Gemeinde Hohenfels

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Beistand für das Gerichtsverfahren zur Vormundbestellung bestimmen

Tritt der Fall ein, dass für ein minderjähriges Kind ein Vormund bestellt werden muss, muss das Gericht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren erforderlich ist, vorher einen Verfahrensbeistand bestellen.

Diese Personstellt das Interesse des Kindes fest und bringt es im gerichtlichen Verfahren ein.

Hinweis: Der Verfahrensbeistand erhält keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes.

Wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird, ist eine Verfahrensbeistandschaft nicht notwendig.

Die Auswahl erfolgt durch das Familiengericht. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung beispielsweise Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Personen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.

Die Verfahrensbeistandschaft endet mit der Bestellung eines Vormundes.

Zuständigkeit

das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Voraussetzungen

Das Gericht bestimmt einen Verfahrensbeistand, wenn eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist, auch nicht durch eine Anhörung des Kindes.

Unterlagen

keine

Ablauf

Das Gericht bestimmt den Verfahrensbeistand von sich aus. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Hinweis: Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Einzelfall kann sich die Vergütung auf 550 Euro erhöhen. Wird die Verfahrensbeistandschaft nicht berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand Ersatz seiner Aufwendungen.

Rechtsgrundlagen

Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.11.2019 freigegeben.