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Hauptbereich
Personenbezogene Daten - Löschung beantragen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Löschung dieser Daten verlangen.
Hinweis: Gegenüber folgenden Stellen haben Sie in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sperrung der Daten:
- gegenüber dem Landtag, dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden
- gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs
Zuständigkeit
für den Antrag auf Löschung: die Stelle, die Daten über Sie speichert
Ausnahme: Wenn Daten über Sie beim Landeskriminalamt oder im Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungspräsidien und des Polizeipräsidiums Stuttgart gespeichert sind, müssen Sie den Antrag beim Landeskriminalamt stellen.
Voraussetzungen
- Die Speicherung der Daten ist unzulässig.
- Die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle nicht mehr erforderlich, um ihre Aufgabe zu erfüllen.
Das gilt auch für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten, wenn die speichernde Stelle die gesamte Akte nicht mehr benötigt.
Unterlagen
keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrageinen Nachweis für den Grund der beantragten Löschung beilegen.
Ablauf
Die zuständige Stelle muss die Daten in der Regel von sich aus löschen. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Löschung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen.
Die speichernde Stelle prüft, ob sie die Daten löschen kann. Wenn ja, löscht sie diese und teilt es Ihnen mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag ab. Es ist auch möglich, dass die speichernde Stelle Ihren Antrag nur für bestimmte Daten berücksichtigt.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollestelle wenden. In folgenden Fällen löscht die speichernde Stelle die Daten nicht, sondern sperrt sie:
- Es besteht Grund zu der Annahme, dass eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.
- Die Löschung ist wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Kosten
keine
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
- § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (nicht-öffentliche Stellen)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BverfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)
- § 494 Strafprozessordnung (StPO) (Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister)
- § 44ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister)
- § 152 Gewerbeordnung (GewO) (Entfernung, Tilgung von Eintragungen im Gewerbezentralregister)
- § 153 Gewerbeordnung (GewO) (Entfernung, Tilgung von Eintragungen im Gewerbezentralregister)
- § 23 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterliegende juristische Person des öffentlichen Rechts)
- § 38 Polizeigesetz (PolG) (Landespolizei)
- § 46 Polizeigesetz (PolG) (Landespolizei)
- § 14 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)
- § 15 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)
- § 13 Meldegesetz (MG) (Meldebehörden)
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2018 freigegeben.