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Hauptbereich
Anerkennung als gemeinnützige Stiftung beantragen
Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.
Keine Steuerzahlungspflichten entstehen in der Regel bei gemeinnützigen Stiftungen.
Gemeinnützig bedeutet:
- Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren ideellen satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.
- Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen sowie mit Spenden und Zustiftungen.
Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat
Voraussetzungen
Für die Stiftung muss eine Satzung vorliegen.
Unterlagen
Kopien
- der Satzung
- des Stiftungsgeschäfts
- bei rechtsfähigen Stiftungen zusätzlich: der Anerkennung durch das Regierungspräsidium
Ablauf
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit der zuständigen Stelle ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie schriftlich. Ein Formular gibt es nicht.
Die zuständige Stelle prüft die Satzung. Danach erhalten Sie eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Ablehnungsbescheid.
Kosten
keine
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
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Freigabevermerk
09.12.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg