Service-BW
Hauptbereich
Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen
In der Hauptsache können Sie gegen Entscheidungen der Vergabekammer sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen.
Die sofortige Beschwerde schiebt die Entscheidung der Vergabekammer auf. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen.
Hinweis: Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Bei der Entscheidung muss das Gericht folgendes berücksichtigen:
- ob die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde größer sind als die damit verbundenen Vorteile,
- die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde,
- Ihre allgemeinen Aussichten im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten,
- das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen.
Achtung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.
Zuständigkeit
- für alle Vergabearten öffentlicher Auftraggeber, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben: der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- für die Aufträge des Bundes und anderer öffentlicher Auftraggeber: das Oberlandesgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Vergabekammer ihren Sitz hat
Voraussetzungen
Die Vergabekammer hat entschieden.
Unterlagen
keine
Ablauf
Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:
- Erklärung, inwieweit Sie die Entscheidung der Vergabekammer anfechten möchten und eine abweichende Entscheidung beantragen,
- Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich Ihre Beschwerde stützt.
Die Beschwerde muss durch eine Anwältin oder durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Unterschrift.
Sie müssen außerdem die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer von der Einlegung der Beschwerde informieren.
Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es kann entweder
- in der Sache selbst entscheiden oder
- die Vergabekammer zu einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts verpflichten.
Kosten
Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.
Frist
zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer
Rechtsgrundlagen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- §§ 171 - 184 Sofortige Beschwerde
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
- Öffentliche Vergabe - Angebot bei Öffentlicher Ausschreibung oder offenem Verfahren abgeben
- Öffentliche Vergabe - Präqualifikationsverfahren im Baubereich (VOB) beantragen
- Öffentliche Vergabe - Teilnahme am wettbewerblichen Dialog beantragen
- Öffentliche Vergabe - an Beschränkter Ausschreibung oder nicht offenem Verfahren teilnehmen
- Öffentliche Vergabe - an Verhandlungsvergaben oder Verhandlungsverfahren teilnehmen
- Preisüberwachung beantragen
Freigabevermerk
09.01.2024 Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg