Dienstleistungen: Gemeinde Hohenfels

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Unerwünschte Telefonanrufe - Beschwerde einreichen

Solche Anrufe können Sie den zuständigen Stellen kostenlos melden.

Ein Werbeanruf ist zulässig, wenn Sie zuvor ausdrücklich in die Telefonwerbung eingewilligt haben.

Dazu müssen Sie Ihr Einverständnis speziell zu telefonischen Werbeangeboten gegeben haben.

Es genügt nicht, wenn der oder die Anrufende erst während des Telefonats Ihre Zustimmung einholt.

Einwilligen können Sie in der Regel auch durch Bestätigung einer vorformulierten Erklärung (zum Beispiel durch Ankreuzen oder Unterschreiben), wenn sie

  • in einem separaten Text oder
  • Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist und
  • aus dem Text der Einwilligung klar wird, für welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen geworben werden soll.

Eine Einwilligung ist in der Regel unwirksam, wenn sie

  • in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist oder
  • an weitere Erklärungen wie zum Beispiel die Zustimmung zu einer telefonischen Gewinnbenachrichtigung gekoppelt ist.

Das anrufende Unternehmen darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Das gilt auch bei Telefonwerbung, in die Sie eingewilligt haben.

Tipp: Lesen Sie das Kleingedruckte aufmerksam und streichen Sie entsprechende Textstellen durch. Eine bereits erteilte Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Selbst wenn zwischen Ihnen und dem anrufenden Unternehmen ein Vertragsverhältnis besteht, darf dieses Sie ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zu Werbezwecken anrufen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Ausweitungen des bestehenden Vertrags oder neue Angebote. Auch nachdem Sie einen Vertrag gekündigt haben, darf der Anbieter in der Regel keine "Nachfasswerbung" betreiben, indem er Ihnen telefonisch alternative Angebote unterbreitet.

Zuständigkeit

Voraussetzungen

  • Der Werbeanruf erfolgt ohne Ihre Einwilligung oder
  • die anrufende Firma hat ihre Rufnummer unterdrückt.

Unterlagen

Die Wettbewerbszentrale verlangt bei einer Beschwerde über unerlaubte Telefonwerbung zusätzlich die Einsendung einer unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung über

  • den Tag und die Uhrzeit des Anrufs,
  • die anrufende Person,
  • das Unternehmen, für welches angerufen wurde,
  • den Gesprächsverlauf und
  • die Angabe, dass Sie gegenüber dem werbenden Unternehmen keine Einwilligung in Telefonwerbung erteilt haben.

Dann kann sie gegebenenfalls schnell eine einstweilige gerichtliche Verfügung erwirken.

Ein Merkblatt für einen Gesprächsvermerk bei unerlaubten Telefonanrufen stellt Ihnen die Wettbewerbszentrale zur Verfügung.

Ablauf

Sie können eine Beschwerde über verschiedene Wege an die zuständigen Stellen richten.

Dabei sollten Sie folgende Angaben machen:

  • Ihre Kontaktdaten: Anschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse, gegebenenfalls abweichende Ansprechperson
  • Telefonnummer, auf die der Anruf erfolgte
  • Name, Inhaberin oder Inhaber des anrufenden Unternehmens
  • Rufnummer des Unternehmens (wenn diese nicht unterdrückt wurde)
  • Name des Anrufers oder der Anruferin
  • Datum des Anrufs
  • Uhrzeit des Anrufs
  • Grund des Anrufs: Was wurde beworben?
  • mögliches Vorliegen einer Einwilligung in die Telefonwerbung

Die Bundesnetzagentur und die Wettbewerbszentrale haben jeweils eigene Beschwerdeformulare vorbereitet.
Wenn Sie sich auf dieser Seite regionalisieren, stehen Ihnen diese unter Formulare & Online-Dienste zur Verfügung.
Sie können Ihre Beschwerde aber auch formlos durch Post, Telefax oder E-Mail einreichen.

Wenn das Unternehmen die Werbeanrufe nicht unterlässt, können Sie auch selbst gegen das Unternehmen vorgehen.

Kosten

Beschwerden bei den zuständigen Stellen sind kostenfrei.

Für eine individuelle Telefonberatung bei der Verbraucherzentrale können für Sie - aber erst nach einer Terminvereinbarung - Kosten in Höhe von EUR 1,86 pro Minute aus dem deutschen Festnetz (Mobilfunkpreis abweichend) anfallen.

Persönliche oder schriftliche Fach- und Rechtsberatung sowie E-Mail-Beratung:

  • Standardberatung bis zu 20 Minuten: EUR 22,00
  • besonders zeitaufwändige Beratung: je weitere angefangene zehn Minuten: EUR 11,00

Frist

keine

Formulare

Rechtsgrundlagen

Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)

  • § 7 Unzumutbare Belästigungen
  • § 8 Beseitigung und Unterlassung
  • § 20 Bußgeldvorschriften

Telekommunikationsgesetz (TKG)

  • § 102 Rufnummernanzeige und Unterdrückung

Lebenslagen

Freigabevermerk

02.09.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg