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Landesfamilienpass 2024
Landesfamlienpass 2024 - Gutscheinkarten sind da
Landesfamilienpass und die dazugehörige Gutscheinkarte 2024
Inhaber des Landesfamilienpasses können die Gutscheinkarten für 2024 im Rathaus bei Frau Baier, Bürgerbüro, Zimmer 2, abholen.
Ausgabe des Landesfamilienpasses 2024 - Voraussetzungen
Grundsätzlich gelten die im Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 18.11.2021 (Az: 21-5045. 3-001/7) festgelegten Voraussetzungen für den Bezug des Landesfamilienpasses unverändert fort.
Danach können Familien eine Landesfamilienpass beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und
- Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.
Im Landesfamilienpass ist die "berechtigte Person" mit Anschrift sowie weiter "Begleitpersonen" und die Kinder mit Namen und Geburtsjahr einzutragen. Bei Änderungen ist eine neuer Landesfamilienpass zu beantragen und ggf. auszustellen.
Der Pass ist mehrere Jahre gültig. Wenn keine Änderungen vorgenommen werden sollen, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden. Andernfalls ist ein neuer Pass auszustellen.
Berechtigte Person
Bei Beantragung des Passes müssen nur die Anspruchsvoraussetzungen der berechtigten Person geprüft werden. Für die Voraussetzungen berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partnerin und/oder Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des berechtigten Elternteils und des Kinders/der Kinder. Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden, sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.
Kindergeld wird als Bestandteil des so genannten Familienleistungsausgleichs gemäß § 31 und §§ 62 ff. EStG bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt. Als Kinder zählen die in § 32 EStG i. V. m. § 63 EStG genannten Kinder. Die Kindergeldberechtigung kann durch Vorlage der Kindergeldbescheinigung nachgewiesen werden.
Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ist auch ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Hier gibt es keine Altersgrenze.
Als Familie i. S. des Landesfamilienpasses gilt auch, wenn in Kinderheimen oder Kinderdörfern eine Kindergruppe auf Dauer von einer Bezugsperson fest betreut wird, d. h. wenn diese wie in einem Familienverband zusammen leben.
Das Merkmal alleinerziehende Person kann durch das Steuerklassenmerkmal der Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen werden. Die Steuerklasse II wird jedoch nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn ein noch kindergeldberechtigendes Kind zusammen mit mindestens einem weiteren, volljährigen Kinde im Haushalt der berechtigten Person lebt, das die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung als Kind verloren hat (z.B. Beendigung der Ausbildung oder des Studiums). Denn die Haushaltsgemeinschaft zwischen Mutter und volljährigem Kind steht einer Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende - und damit der Steuerklasse II - entgegen. Allein auf die Erzielung von Einnahmen durch das Kind kommt es nicht an. Der Landesfamilienpass weicht in dieser Hinsicht von der steuerlichen Ausrichtung ab. Da der Landesfamilienpass Kind-zentriert ausgerichtet ist, können Familien mit einem Elternteil den Landesfamilienpass auch erhalten, wenn mindestens ein kindergeldberechtigendes Kind in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil zusammenlebt, auch wenn die Familie steuerrechtlich nicht mehr als alleinerziehend gelten sollte.
Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil "berechtigte Person", der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden.
Sobald die Voraussetzungen wegfallen, sind die Landesfamilienpassinhaber/innen verpflichtet, den Pass sowie die nicht verwendeten Gutscheinkarten zurückzugeben.
Begleitperson
In den Pass können neben der "berechtigten Person" vier weitere erwachsene "Begleitpersonen" eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzung für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Betreuungsperson des Kinderschutzbundes oder Nachbar/in), können hier eingetragen werden. Bei Ausflügen können aber höchsten jeweils zwei der Begleitpersonen die Vergünstigung des Landesfamilienpasses zusammen mit den Kindern in Anspruch nehmen. Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht auf die Eintragung beider Großelternteile und des anderen Elternteils ausgelegt, sondern auf Personen, die mit dem Kind bzw. mit den Kindern auch tatsächlich den Pass nutzen.
Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern bzw. einem schwer behinderten kindergeldberechtigenden Kind (ab 50%) ist wie bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Partner/die Partnerin als Begleitperson einzutragen.
HINWEIS: Aufgrund der fortlaufenden Coronalage gibt es vereinzelt bei Kooperationspartnern Einschränkungen für einen Besuch oder er sist nur mit Online-Ticket möglich. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der Homepage des Anbieters, ob und in welcher Form das gewünscht Freizeitangebot genutzt werden kann und welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind.
Wesentliche neue Nutzergruppe sind Familien aus der Ukraine. Diese sind ALGII berechtigt und können somit - bei entsprechendem Nachweis und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch den Landesfamilienpass erhalten.
Weitere Informationen finden Sie auch online unter http://sozialministerium.ba-den-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/leistungen/landesfamilienpass/.