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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Gemeinde Hohenfels Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Hohenfels
Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

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Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Gemeinde Hohenfels
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 lit. e/f DSGVO
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Europäische Union

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Gemeinde Hohenfels
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Dienstleistungen

Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

Voraussetzungen

Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für

  • Neufahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt und die einer der folgenden Fahrzeugklassen angehören:
    • M (Pkw, Wohnmobile, Busse)
    • N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)
    • O (Anhänger)

Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, beispielsweise:

  • selbst konstruierte Fahrzeuge, die von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden
  • Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
  • Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist
    • Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren
    • Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
  • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
  • Die örtliche Zulassungsstelle erstellt oder ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde

Fristen

Keine

Unterlagen

Erteilung einer Einzelgenehmigung

  • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse befugten Technischen Dienstes.
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
  • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges
  • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

Erteilung einer Betriebserlaubnis

  • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
  • sofern bereits vorhanden die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein, auch bei vergleichbaren ausländischen Dokumenten
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
  • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges
  • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

Kosten

Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt:

  • 39,50 EUR

Für die technischen Abnahmen erheben die befugten Organisationen zusätzliche Entgelte. Informieren Sie sich vorher über die jeweilige Höhe.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um Einzelgenehmigungen. Die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.

Sonstiges

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).

Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie die entsprechenden für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile im Original oder als Kopie mitführen, beispielsweise

  • die betreffende Betriebserlaubnis,
  • Bauartgenehmigung,
  • Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu
  • einen Auszug dieser Erlaubnis oder Genehmigung


Erfolgt die Abnahme der Änderung auf Grundlage

  • einer Erlaubnis,
  • einer Genehmigung oder
  • eines Teilegutachtens,

müssen die Änderungen nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden. In diesen Fällen müssen Sie einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Wurden die durchgeführten Änderungen in der Zulassungsbescheinigun Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen, entfällt die Pflicht die beschriebenen Unterlagen und Nachweise mitzuführen.

Zuständigkeit

Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort (Hauptwohnsitz) des Fahrzeughalters
  • bei juristischen Personen (Unternehmen) nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung
    • gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (zum Beispiel OHG und KG) oder eingetragene Kauffrau beziehungsweise eingetragener Kaufmann

Vertiefende Informationen

Bevor Sie Ein- und Umbauarbeiten an Ihrem Fahrzeug vornehmen, erkundigen Sie sich bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem Technischen Dienst, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird und die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der (Wieder-)Erteilung der Betriebserlaubnis stehen, durchgeführt werden. Hierzu gehören Fahrten zur (nächstgelegenen) Werkstatt, zu einer technischen Prüfstelle (in unmittelbarer Nähe) und der zuständigen Zulassungsbehörde. Für die Fahrten müssen die bisherigen oder rote Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Kurzzeitkennzeichen dürfen an Fahrzeugen ohne gültige Betriebserlaubnis nur bei Fahrten zu den genannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk genutzt werden.

Freigabevermerk

28.07.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg