Aktuelles aus dem Gemeinderat: Gemeinde Hohenfels

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Autor: Frau Baier
Artikel vom 23.06.2025

Landratsamt Konstanz

Allgemeinverfügung Entnahmeverbot vom 02.07.2025 - gültig bis 30.09.2025

Landkreis Konstanz

Öffentliche Bekanntmachung

Das Landratsamt Konstanz erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V. m. § 20 Abs. 1 WG wird wie folgt be­schränkt:

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Landkreisgebiet unter­sagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das     Schöpfen mit Handgefäßen.

2. Die Untersagung (vgl. Ziff. 1) gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Ent­nahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern.

3. Die Verbote unter Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Entnahmen aus dem Bodensee, dem Hochrhein und der Radolfzeller Aach.

4. Das Landratsamt Konstanz - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von dem Wasserentnahmeverbot erteilen, wenn     überwiegende Gründe des Wohls der Allgemein­heit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ab­lauf des 30. September 2025 außer Kraft.

B e g r ü n d u n g:

Ermächtigungsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 LVwVfG.

Das Landratsamt Konstanz ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i.V. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG untere Wasser­behörde und als solche gemäß § 82 Abs. 1 WG für die Durchführung der Aufgaben nach dem Wassergesetz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LVwVfG.

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maß­nahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Gemäß § 25 WHG und § 20 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer z.B. zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken und Schwemmen von Vieh sowie die Entnahme in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau jedermann im Rahmen des Gemein­gebrauchs gestattet. Dies gilt vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 WG. Danach kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder ver­bieten, um den Wasserhaushalt und die Natur vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Untersagunq des Gemeingebrauchs (Ziff. 1)

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Gemeingebrauchs vorliegend nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG i.V. § 35 S. 2 LVwVfG erforderlich. Die Beschränkung ist geeignet, die Gewässer im Landkreis Konstanz vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der Anlieger, Hinterlieger und anderer Gewässernutzer an einer, im Rahmen der Gesetze zulässigen, un­beschränkten Gewässerbenutzung hat in diesem Fall hinter dem öffentlichen Interesse an der ökologi­schen Funktionsfähigkeit der Gewässer und dem Schutz der Natur zurückzustehen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes ist nicht ersichtlich.

Untersagung erlaubter Entnahmen (Ziff. 2)

Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf die wasserrechtliche Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn schädliche Gewässerveränderungen vermieden oder ausgegli­chen werden können. Das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist u.a. auch grund­sätzlich nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundenen Gewässer erforderlich ist, um ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Na­turhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, § 6 WHG. Gem. § 14 Abs. 3 WG sind die Benutzer auch verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder verbraucht wird oder verloren geht. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme er­forderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt die erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt. Im Falle des Widerrufs steht kein Entschädigungsanspruch zu.

Das unter Ziffer 2 ausgesprochene Verbot gilt über diese Allgemeinverfügung unmittelbar. Sie ersetzt ei­nen Widerruf im Einzelfall und ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Ge­wässerzustands vermieden werden können. Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasser­entnahme.

Entnahmen aus dem Bodensee, dem Hochrhein sowie der Radolfzeller Aach (Ziffer 3)

Entnahmen aus dem Bodensee, dem Hochrhein sowie der Radolfzeller Aach sind aufgrund des ausreichenden Wasserdargebots von dem Verbot  ausgenommen.

Ausnahmen im Einzelfall (Ziffer 4)

In Einzelfällen kann eine widerrufliche Ausnahme erteilt werden, sofern eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen werden kann.

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 5)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersi­tuation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der was­serbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

Öffentliche Bekanntmachung und Befristung (Ziff. 6)

Gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG wird die Allgemeinverfügung wirksam, sobald sie den Betroffenen bekannt­gegeben wird. Nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG kann die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Da im vorliegenden Fall nicht abzusehen ist, wer von dem Entnahmeverbot betroffen ist, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG gilt die Allge­meinverfügung ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung er­folgt entsprechend der Satzung des Landkreises Konstanz in der derzeit gültigen Form (homepage).

Die Verfügung wird aufgrund der aktuellen Wetterprognose zunächst bis zum 30. September 2025 befris­tet. Sollte das relevante Wasserdargebot am Ende der Frist weiterhin gering sein, wird die Untere Was­serbehörde eine Verlängerung prüfen. Sollte innerhalb der Frist eine signifikante Entspannung der Situa­tion eintreten, wird die Untere Wasserbehörde über eine vorzeitige Aufhebung der Anordnung entschei­den.

H i n w e i s e:

1. Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.

2. Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Konstanz, Amt für Baurecht und Umwelt, untere Wasserbehörde, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, 2. OG, Zimmer B 208, während der üblichen Dienststunden (vgl. § 41 Abs. 4 S. 2 LVwVfG) sowie im Internet unter www.lrakn.de unter „Amtliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat­samt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, erhoben werden.

Konstanz, den 2. Juli 2025

gez. Philipp Gärtner

Erster Landesbeamter

   

109/25 - Erfolgreicher Schritt zur Integration: Theaterpädagogische Bewer­bungstrainings für zugewanderte Frauen

LANDKREIS KONSTANZ – Am 2. und 3. Juli 2025 nahmen zahlreiche zuge­wanderte Frauen mit Sprachniveau ab GER A2 an theaterpädagogischen Bewerbungstrainings in Radolfzell und Singen teil. Diese Veranstaltungen sind ein Bestandteil des Projekts „Integration durch Arbeit“ (IDA), das vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg gefördert wird, um den Arbeitsmarktzugang für zugewanderte Frauen zu erleichtern.

In Radolfzell fand das Training in Kooperation mit der Diakonischen Flüchtlingsarbeit im Mehrgenerationenhaus statt, während die Veranstaltung in Singen mit dem Projekt Migra bei der Deutschen Angestellten-Akademie GmbH durchgeführt wurde. Unter der Leitung des erfahrenen Theaterschauspielers und Trainers Alexej Boris erhielten 32 Teilnehmerinnen wertvolle Unterstützung, um Bewerbungsgespräche erfolgreich zu meistern.

Durch Rollenspiele und simulationsbasierte Übungen lernten die Frauen, ihre Stärken in Bewerbungssituationen selbstbewusst zu präsentieren. Humorvolles und ermutigendes Feedback half ihnen dabei, Unsicherheiten abzubauen und Selbstvertrauen zu gewinnen. Die Teilnehmerinnen erhielten fundierte Informationen und sammelten praktische Erfahrungen in einem geschützten Rahmen, in dem sie auch risikofrei Fehler machen und daraus lernen konnten.

Für die kommenden Monate sind weitere Angebote geplant, um die berufliche Integration dieser Zielgruppe weiter zu fördern. Interessierte können sich für nähere Informationen und Kooperationsanfragen an Caroline Sperling (Caroline.Sperling(@)LRAKN.de) oder Nagihan Çiloğlu (Nagihan.Ciloglu(@)LRAKN.de) vom Landratsamt Konstanz wenden.

108/25 - Halbzeit beim STADTRADELN 2025 - Schon jetzt eine beeindruckende Bilanz

LANDKREIS KONSTANZ – Die Halbzeit beim diesjährigen STADTRADELN ist erreicht und ein voller Erfolg. Noch bis 18. Juli 2025 haben die Radlerinnen und Radler Zeit, im Alltag möglichst viele Kilometer mit dem Rad zurückzulegen und somit gemeinsam ein Zeichen für nachhaltige Mobilität zu setzen. Bereits jetzt haben die zahlreichen Teilnehmenden aus dem Landkreis Konstanz gemeinsam 500.000 Kilometer erradelt.

Doch noch ist nichts entschieden: Der Aktionszeitraum läuft noch bis zum 18. Juli 2025. Es bleibt also genügend Zeit, um weitere Kilometer zu sammeln und vielleicht sogar neue Bestmarken zu erreichen. All jene, die noch nicht dabei sind, sind herzlich dazu eingeladen, sich ihrer Kommune oder ihrem Team anzuschließen.  Mitradeln und Teams bilden können alle – ob Freundinnen und Freunde, Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen und Schüler oder Studierende. Die Anmeldung und weitere Informationen gibt es unter: https://www.stadtradeln.de/registrieren 

107/25 - Radwegsanierung zwischen Welschingen und Engen

LANDKREIS KONSTANZ – An der L 191 zwischen Welschingen und Engen wird in der 30. Kalenderwoche, voraussichtlich vom 23. bis 24. Juli 2025, der Radweg in drei Teilabschnitten saniert. Die Maßnahme wird unter Vollsperrung durchgeführt. Der Rad- und Fußverkehr wird über das Bankett geleitet. Bei schlechter Witterung kann sich die Fertigstellung verzögern. Das Landratsamt bittet die Verkehrsteilnehmenden um Verständnis.

106/25 - Zeit schenken, Halt geben – Ehrenamtliche Familienpaten gesucht

LANDKREIS KONSTANZ – Das Amt für Kinder, Jugend und Familie am Landratsamt Konstanz sucht engagierte Menschen, die Familien im Landkreis durch verlässliche Begleitung im Alltag unterstützen möchten. Der erste Schulungstermin für neue Ehrenamtliche findet am 28. Juli in Radolfzell statt.

Familienpatinnen und Familienpaten leisten einen wichtigen Beitrag für das Aufwachsen von Kindern im Landkreis Konstanz. Im Rahmen eines Ehrenamtsprojekts des Amts für Kinder, Jugend und Familie schenken sie etwas besonders Wertvolles – Zeit und Lebenserfahrung.

Ihr Einsatz richtet sich an Familien, die momentan keine Unterstützung durch Großeltern, Nachbarn oder andere Netzwerke erfahren. Entlastung entsteht durch:

  • gemeinsame Freizeitgestaltung mit Kindern
  • Unterstützung im Alltag
  • Begleitung zu Behörden- und Arztgängen
  • persönliche Präsenz als Gesprächsperson oder Vorbild.

Das Landratsamt bietet eine vorbereitende Schulung, regelmäßige Aus­tauschtreffen und Fortbildungen, fachliche Begleitung, eine Unfall- und Haftpflichtversicherung während der Einsätze sowie Fahrtkostenerstattung an. Der erste Teil der Schulung findet am Montag, 28. Juli 2025, von 19 bis 21 Uhr im Behördenzentrum in Radolfzell statt. Weitere Termine werden in der Gruppe abgestimmt. 

Für weitere Informationen und zur Anmeldung steht Kerstin Schulz, zuständig für Ehrenamtsprojekte im Amt für Kinder, Jugend und Familie, unter der Telefonnummer Telefonnummer: 07531 800-2071 oder per E-Mail an familienpatenschaften(@)LRAKN.de zur Verfügung.

101/25 - Bericht aus dem Kultur- und Schulausschuss

LANDKREIS KONSTANZ – Am Montag, 30. Juni 2025, tagte der Kultur- und Schulausschuss des Landkreises Konstanz. In diesem ging es unter anderem um die Teilnahme am Schulversuch „Digitale Unterrichtsformate an Fachschulen“, den Jahresabschluss 2024 der Volkshochschule Landkreis Konstanz sowie den Raumbedarf der Haldenwang-Schule Singen und der Regenbogen-Schule Konstanz.

Zeppelin-Gewerbeschule Konstanz; Teilnahme am Schulversuch "Digitale Unterrichtsformate an Fachschulen nach § 14 Schulgesetz" (TOP 2, Drucksache-Nr.: 2025/162)

Die Zeppelin-Gewerbeschule in Konstanz beteiligt sich ab dem Schuljahr 2025/2026 am Schulversuch „Digitale Unterrichtsformate an Fachschulen“. Die Fachschule für Technik – Fachrichtung Elektrotechnik – und die Meisterschule für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk wirken daran mit. Die Schulkonferenz und die Gesamtlehrkräftekonferenz haben der Teilnahme zugestimmt.

Ziel des Schulversuchs ist es, neue digitale Unterrichtsformen wie Fern- und Hybridunterricht an Fachschulen zu erproben. Der Unterricht findet weiterhin in Präsenz statt, wird künftig aber auch in hybrider Form oder vollständig als Fernunterricht angeboten. Die Zeppelin-Gewerbeschule verknüpft die strukturelle Neuerung mit einer inhaltlichen Weiterentwicklung: Die Fachschule für Technik – Fachrichtung Elektrotechnik – führt den neuen Schwerpunkt „Smart Energy“ ein.

Ein Schulversuch ist ein befristetes, meist wissenschaftlich begleitetes Experiment, das neue Unterrichtsformen oder organisatorische Strukturen testet, bevor diese möglicherweise dauerhaft ins Bildungssystem übernommen werden.

Die Zeppelin-Gewerbeschule hat bereits vor der Corona-Pandemie intensiv an digitalen Schul- und Unterrichtskonzepten gearbeitet, eine leistungsfähige digitale Infrastruktur aufgebaut und ihre Lehrkräfte entsprechend qualifiziert. Damit erfüllt die Schule alle Voraussetzungen, um den Schulversuch erfolgreich umzusetzen.

Beschlussvorschlag (mehrheitliche Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen)

Der Teilnahme der Zeppelin-Gewerbeschule Konstanz am Schulversuch des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg „Digitale Unterrichtsformate an Fachschulen nach § 14 Schulgesetz“ wird gemäß § 22 Schulgesetz zugestimmt.

 

Volkshochschule Landkreis Konstanz e.V.; Jahresabschluss 2024 und aktueller Sachstandsbericht (TOP 3, Drucksache-Nr.: 2025/121)

Die Volkshochschule Landkreis Konstanz e.V. hat das Geschäftsjahr 2024 mit einem Überschuss von rund 200.000 Euro abgeschlossen. Der Jahresabschluss wurde am 30. Juni 2025 in der Sitzung des Kultur- und Schulausschusses vorgestellt und satzungsgemäß durch die Vertreterinnen und Vertreter der Trägerkommunen — Landkreis Konstanz sowie die Städte Konstanz, Radolfzell, Singen und Stockach — in der Mitgliederversammlung festgestellt. Die wirtschaftliche Lage der in kommunaler Trägerschaft stehenden Einrichtung ist stabil. Rund 62 000 Unterrichtseinheiten wurden durchgeführt. Während die Nachfrage nach Deutsch- und Integrationskursen leicht rückläufig war, konnten die Bereiche Kultur und politische Bildung weiter ausgebaut werden. Zahlreiche neue Kooperationen mit Akteuren aus den Bereichen Bildung und Kultur ermöglichten Veranstaltungen mit überregional bekannten Referentinnen und Referenten. Die Volkshochschule Landkreis Konstanz e.V. ist ein bedeutender Akteur im Bildungs- und Kulturangebot für Erwachsene im Landkreis Konstanz und erreicht jährlich etwa 30 000 Teilnehmende.

Kein Beschluss, da Mitteilungsvorlage.

 

Haldenwang-Schule Singen und Regenbogen-Schule Konstanz; Raumbedarf - Interimslösungen und langfristige Planung (TOP 4, Drucksache-Nr.: 2025/122)

Die Schülerzahlen an den beiden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der Trägerschaft des Landkreises Konstanz, der Haldenwang-Schule Singen und der Regenbogen-Schule Konstanz steigen weiter stark an. Es sollen langfristige wie auch kurz- und mittelfristige räumliche und organisatorische Lösungen geschaffen werden. Für den akuten Bedarf der Regenbogen-Schule Konstanz kann auf Räumlichkeiten in der Grundschule Litzelstetten und dem Berufsschulzentrum Radolfzell ausgewichen werden. Um den mittelfristigen Raumbedarf beider Schulen zu decken, soll eine Immobilie im Landkreis angemietet werden.

Ein Gutachten zur Schülerzahlentwicklung ist die Grundlage für die Planung einer langfristigen und nachhaltigen baulichen Lösung. Da die Bestandsgebäude beider Schulen nicht erweiterbar sind und mit einem weiter stark steigenden Schülerzuwachs gerechnet wird, ist ein neuer zusätzlicher Schulstandort unausweichlich. Derzeit wird geprüft, welche Raumschaft im Landkreis dafür geeignet ist.

Die Schaffung der Interimsräumlichkeiten und die Ermittlung und Planung des langfristigen Raumbedarfs erfolgt in enger Kooperation und konstruktivem Austausch der beiden Schulen mit dem Schulträger.

Kein Beschluss, da Mitteilungsvorlage.

 

Weitere Informationen gibt es im Bürgerinformationssystem des Landratsamtes Konstanz.

100/25 - Bericht aus dem Technischen und Umweltausschuss

LANDKREIS KONSTANZ – Am Montag, 30. Juni 2025, tagte der Technische und Umweltausschuss des Landkreises Konstanz. In diesem ging es unter anderem um Finanzierungsvereinbarung Leistungsphasen 3 und 4 der Bodenseegürtelbahn, Tarifanpassung ab 2026 beim Verkehrsverbund Hegau-Bodensee sowie der Fortführung des Öffentlichen Verkehrs im Bodenseeraum als 4Länder Mobil GmbH.

Finanzierungsvereinbarung Leistungsphasen 3 und 4 der Bodenseegürtelbahn (TOP 1, Drucksache-Nr.: 2025/137)

Der Landkreis Konstanz hat sich bislang an den Planungskosten der Leis­tungsphasen (LPh) 1 und 2 — Grundlagenermittlung und Kosten­schätzung — für den Ausbau und die Elektrifizierung der Bodensee gürtelbahn betei­ligt. Nach längeren Verhandlungen hat das Land den Landkreisen nun ein Angebot für die Finanzierung des gesamten weiteren Projektes vorgelegt. Damit sollen die Landkreise gegenüber der bisherigen Finanzierungssyste­matik deutlich entlastet werden. Das Land bietet an, 50 Prozent aller nicht vom Bund getragenen Projektkosten sowie 100 Prozent aller nicht vom Bund getragenen Elektrifizierungskosten zu übernehmen. So müssten die Landkreise auf Basis der aktuellen Kosten­schätzung anstatt rund 140 noch circa 80 Millionen Euro finanzieren. Auf den Landkreis Konstanz entfallen dabei rund 32 Millionen Euro. Auf dieser Grundlage kann nun der Vertrag über die LPh 3 und 4 mit der Deutschen Bahn, dem Bodenseekreis und dem Land Baden-Württemberg geschlossen werden.

Beschlussvorschlag (einstimmig)

  • Der Vertreter des Landkreises Konstanz wird ermächtigt und beauftragt, den Vertrag über die Finanzierung der Planungen der Leistungsphasen 3 und 4 für die Infrastrukturmaßnahme „Ausbau und Elektrifizierung der Bodenseegürtelbahn für den SPNV“ mit dem DB Konzern, dem Bodenseekreis und dem Land Baden-Württemberg zu unterzeichnen.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen investiven Haushaltsmittel für die Jahre 2026 bis 2032 in den Haushalt einzustellen.
  • Der Inanspruchnahme einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung im Teilhaushalt 5 in Höhe von 9.438.000 EUR wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt über eine nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigung aus dem Teilhaushalt 1.

 

Verkehrsverbund Hegau-Bodensee VHB; Tarifanpassung zum 1. Januar 2026 (TOP 2, Drucksache-Nr.: 2025/136)

Die jährliche Tarifanpassung im Verkehrsverbund Hegau-Bodensee (VHB) basiert auf einem vertraglich geregelten Modell, das aktuelle Kostenent­wicklungen berücksichtigt. Für das Jahr 2026 ergibt sich daraus ein Anpas­sungsbedarf von 6,8 Prozent, um den anhaltend hohen Kostendruck im Öffentlichen Personennahverkehr auszugleichen. Die Erhöhung betrifft ausschließlich die Verbundtarife, da Preisvorgaben für das Deutschland­ticket und das Deutschlandticket-Jugend-BW verbindlich und nicht ver­handelbar sind.

Beschlussvorschlag (mehrheitliche Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen)

  • Die beabsichtigte Tariferhöhung des Verkehrsverbundes Hegau-Bodensee (VHB), die dieser im Rahmen seiner Tarifhoheit bei der Genehmigungsbehörde (Landkreis Konstanz) beantragen wird, wird zur Kenntnis genommen.
  • Der Landkreis leistet seinen Zuschuss an den Tarifverbund in Höhe des vereinbarten Betrages von 1.220.000 EUR/Jahr. Über diesen Betrag hinaus erstattet der Landkreis dem Verbund gemäß Beschluss des Kreistags vom 6. Juni 2011 die Mindererlöse für die Schülermonatskarte „light“. Der Anteil Verbundzuschuss des Landes nach dem ÖPNVG, seit 2024 ohne Anteil des Schienenpersonennahverkehrs, wird an den Verbund weitergeleitet.
  • Eine weitere Bezuschussung zur Abdeckung von Mindererlösen erfolgt nicht.

 

ÖV Bodenseeraum; Fortführung als 4Länder Mobil GmbH (TOP 3, Drucksache-Nr.: 2025/138)

Angestoßen durch die Internationale Bodensee-Konferenz (IBK) gründeten die Akteure im öffentlichen Verkehr (ÖV) im Bodenseeraum zum 1. Januar 2023 die Geschäftsstelle ÖV Bodenseeraum. Die Geschäftsstelle verfolgt seither das Ziel, die Handelnden des ÖV in der Vierländerregion Bodensee besser zu vernetzen, die Ziele einer grenzenlosen ÖV-Mobilität in der Bo­denseeregion zu verankern und mit Leben füllen. Sie stösst hierzu Maßnah­men für Angebotskommunikation, Tarif, Vertrieb und Vermarktung an und setzt sie gemeinsam mit den beteiligten Partnern des öffentlichen Verkehrs um.

Die Geschäftsstelle wurde ursprünglich für eine Anfangszeit von drei Jahren gegründet. Diese Anfangsphase endet im Dezember 2025. Um die bisher erfolgreiche Arbeit fortsetzen zu können, soll die Kooperation nun als 4Länder Mobil GmbH (4LM) verstetigt werden. Beteiligen sollen sich das das Fürstentum Liechtenstein, die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Vorarlberg, Landkreise und Verkehrs- und Tarifverbünde sowie mehrere Verkehrsunternehmen.

Beschlussvorschlag (einstimmig)

Der Landkreis Konstanz wird Beteiligter mit Anteil an der Grundfinanzierung der neuen 4Länder Mobil GmbH.

Weitere Informationen gibt es im Ratsinformationssystem des Landratsam­tes Konstanz.

096/25 - Ausschreibung des Inklusionspreises 2025

LANDKREIS KONSTANZ – Auch im Jahr 2025 wird der Landkreis Konstanz wieder den Inklusionspreis in den Kategorien „Wohnen“, „Bildung/Arbeit“ und „Freizeit/Kultur“ verleihen. Das Preisgeld beläuft sich insgesamt auf 6.000 Euro, dessen Verteilung auf die einzelnen Preisträger von einer Jury bestimmt wird. Bewerbungen können bis spätestens 30. September 2025 eingereicht werden.

Der Preis will kreative Lösungsansätze fördern, die Inklusion im Alltag voranbringen. Im Mittelpunkt steht, das Bewusstsein für die Belange von Menschen mit Behinderung in jedem Alter zu stärken – von Kindern und Jugendlichen bis zu älteren Erwachsenen. Zugleich soll das gemeinsame Leben von Menschen mit und ohne Behinderung sowie deren Familien als Selbstverständlichkeit etabliert werden.

Teilnahmeberechtigt sind Vereine, Initiativen, Netzwerke, Selbsthilfegrup­pen, freie und öffentliche Träger, Verbände, Bildungseinrichtungen und Unternehmen, die im Landkreis Konstanz tätig sind – von den Städten bis zu den kleinsten Gemeinden – und sich mit dem Thema Inklusion beschäftigen.

Die Teilnahmebedingungen und das Bewerbungsformular stehen unter www.LRAKN.de/inklusionspreis zur Verfügung. Weitere Informationen erteilt Maike Krause vom Amt für Kinder, Jugend und Familie telefonisch unter Telefonnummer: 07531 800-2304 oder per E-Mail unter Inklusionspreis(@)LRAKN.de. 

094/25 - FirmenEntdeckerTage - Schnupperpraktika in den Sommerferien

LANDKREIS KONSTANZ – Wer noch überlegt, welchen Ausbildungsweg er einschlagen möchte, kann in den Sommerferien Berufsluft schnuppern: Die Ausbildungsoffensive Landkreis Konstanz lädt Schülerinnen und Schü­ler zwischen 13 und 25 Jahren zu den FirmenEntdeckerTagen ein. Vom 31. Juli bis zum 12. September 2025 öffnen rund 20 Unternehmen aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistung und Sozialwesen jeweils einen Tag lang ihre Türen.

Im Rahmen der FirmenEntdeckerTage bieten rund 20 Unternehmen im Landkreis Konstanz Schülerinnen und Schülern Schnuppertage an und somit die Möglichkeit, während der Schulferien erste praktische Einblicke in den Berufsalltag zu gewinnen. Die Schnupperpraktika sollen die Jugendlichen bei der beruflichen Orientierung unterstützen und sie in Kontakt mit potentiellen Ausbildungsbetrieben bringen. Interessierte Schülerinnen und Schüler zwischen 13 und 25 Jahren können so einen Arbeitstag in bis zu drei Unternehmen verschiedener Branchen kennenlernen. Es stehen Betriebe aus Handel, Handwerk, Sozialwesen und Industrie sowie aus dem Dienstleistungsbereich zur Wahl. Die nächsten Termine stehen in den Sommerferien vom 31. Juli bis zum 12. September 2025 zur Verfügung. Die kostenlose Anmeldung für die Sommerferien ist bis zum 20. Juli 2025 über die Homepage der Ausbildungsoffensive möglich: www.ausbildung-kreis-konstanz.de/orientieren/firmenentdeckertage/ 

Hintergrund

Die FirmenEntdeckerTage sind Teil der Ausbildungsoffensive Landkreis Konstanz, einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, Handwerkskammer Konstanz, Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg, den beruflichen Schulen des Landkreises und der Wirtschaftsförderung des Landratsamts Konstanz. Ziel der Initiative ist es, Jugendlichen frühzeitig Orientierung zu geben, Interesse an Ausbildungs­möglichkeiten zu wecken und sie als Fachkräfte für die Region zu gewinnen.

092/25 - Sommerfest der ehrenamtlichen Helferkreise des Landkreises Konstanz

LANDKREIS KONSTANZ – Das Landratsamt Konstanz hat am Mittwoch, 18. Juni 2025, im Anschluss an das Helferkreistreffen zum Sommerfest eingeladen – ein Dank an die rund 40 Helferkreise im Landkreis für ihr großes ehrenamtliches Engagement zur Unterstützung zugewanderter Menschen.

Ende März dieses Jahres lebten 11.494 Geflüchtete im Landkreis Konstanz. Die ehrenamtliche Begleitung dieser Menschen ist eine unverzichtbare Stütze auf dem Weg zu einer erfolgreichen Integration. Besonders für Geflüchtete mit traumatischen Erfahrungen ist die Unterstützung durch die Ehrenamtlichen von unschätzbarem Wert.

Die Aufgaben der Helferkreise sind vielfältig: Sie reichen von Begleitung bei Behördengängen über Sprachvermittlung, Nachbarschaftshilfe, Spielgruppen- und Hausaufgabenbetreuungsangeboten bis hin zu individueller Unterstützung. Dabei engagieren sie sich mit großer persönlicher Tatkraft und dem Einsatz ihrer Freizeit für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Im gesamten Landkreis haben sich die Ehrenamtlichen dafür zu Helferkreisen zusammengeschlossen.

„Das Ehrenamt ist ein Querschnittsthema, das sich in alle Lebensbereiche von Arbeit, Sprache, Bildung, Gesundheit bis hin zur Freizeit erstreckt und ist damit eine tragende Säule für die Integration im Landkreis Konstanz“, sagte Anna Maria Ciba, die Ehrenamtsbeauftragte des Amtes für Migration und Integration. Die Leiterin des Amtes, Andrea Gnädinger, betonte die zentrale Bedeutung des Ehrenamts für das gesellschaftliche Miteinander und dankte für den engagierten Einsatz.

Neue Helferinnen und Helfer sind jederzeit willkommen und können sich an bestehende Helferkreise oder an die Ehrenamtsbeauftragte Anna-Maria.Ciba(@)LRAKN.de wenden.

090/25 - Schulklassen aufgepasst! ZukunftsEntdeckerTage im Landkreis Konstanz

LANDKREIS KONSTANZ – Mit den ZukunftsEntdeckerTagen bietet der Landkreis Konstanz Exkursionen für Schulklassen zu den Zukunftsthemen Energie, Mobilität, Klima und Nachhaltigkeit an. Unterstützt wird das Angebot vom Verkehrsverbund Hegau-Bodensee. Kostenfreie Anmeldung unter www.zukunftsregion-kn.de. 

Vom 22. September bis zum 24. Oktober 2025 werden Schülerinnen und Schüler zu ZukunftsEntdeckern und können erkunden, wo Zukunft schon heute stattfindet. Mit den ZukunftsEntdeckerTagen bietet der Landkreis Konstanz Schulklassen die Möglichkeit, Unternehmen und Institutionen kennenzulernen, die Vorreiter in den Bereichen Energiewende, Mobilität der Zukunft, Klimaschutz und Nachhaltigkeit sind. Lehrkräfte können ihre Klassen ab Juli unter www.zukunftsregion-kn.de anmelden.

14 Projektpartner bieten während des Aktionszeitraums insgesamt 50 Exkursionsangebote für jede Altersgruppe. Neben bewährten Angeboten stehen auch dieses Jahr neue Führungen, Mitmachangebote und Workshops auf dem Programm. Die Themen reichen von erneuerbaren Energien über nachhaltiges Wirtschaften, Naturschutz und Abfallwirtschaft bis hin zu KI und Datenströmen.

Die Teilnahme ist für Schulklassen aus dem Landkreis Konstanz kostenfrei, ebenso die Anfahrt mit Bus und Bahn dank einer Kooperation mit dem Verkehrsverbund Hegau Bodensee.

Anbieter von Exkursionen bei den ZukunftsEntdeckerTagen 2025:

• allsafe GmbH & Co. KG

• BSB Bodensee Schifffahrtsbetriebe GmbH

• Energieagentur Kreis Konstanz

• Gärtnern für Alle e.V. / Grüne Schule Mainau

• Haettelihof

• HTWG Konstanz

• Konstanzer Solare Lernwerkstatt - ISC Konstanz

• mindUp Web + Intelligence GmbH

• NABU-Bodenseezentrum

• RETERRA Hegau-Bodensee GmbH

• Takeda GmbH

• Thüga Energienetze GmbH

• Universität Konstanz - Arbeitsgruppe Datenanalyse und Visualisierung

• Universität Konstanz - Schülerlabor Chemie

Weitere Informationen unter www.zukunftsregion-kn.de. 

089/25 - Eröffnung der Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete auf der Insel Reichenau

LANDKREIS KONSTANZ – Auf der Insel Reichenau haben am Montag, 23. Juni 2025, Landrat Zeno Danner und der Reichenauer Bürgermeister Dr. Wolfgang Zoll die neue Gemeinschaftsunterkunft „Tellerhof“ feierlich eröffnet. Sie bietet Platz für bis zu 94 Personen in kleinen, zweckmä­ßigen Wohneinheiten. Mit dem geplanten Bezug im Juli 2025 kann die letzte Notunterkunft im Landkreis Konstanz geschlossen werden. Ein wichtiger Schritt für bessere Wohnbedingungen.

Der Kreistag hatte die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft in Containerbauweise am 22. Mai 2023 beschlossen. Die Unterkunft bietet Platz für bis zu 94 Geflüchtete in kleinen Einheiten mit maximal zwei Personen pro Container. Die Bauar­beiten begannen im Oktober 2024 und konnten weitgehend planmäßig durchgeführt werden. Die Gesamtkosten liegen mit circa 4,5 Millionen Euro etwas höher als ursprünglich geplant. Verursacht wurden diese durch einen wesentlichen Mehraufwand bei Aushub, Entsorgung und Tiefbauarbeiten. Diese Kosten werden dem Landkreis im Nachgang vom Land Baden-Württemberg erstattet.

Mit dem Bezug der Unterkunft wird die letzte belegte Notunterkunft in Gottmadingen aufgelöst. Der Landkreis kommt seinem Ziel damit deutlich näher, Notunterkünfte durch feste Objekte zu ersetzen und den Geflüch­teten mehr Privatsphäre zu bieten. Die neuen Wohneinheiten auf der Reichenau schaffen dafür gute Voraussetzungen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Reichenau und dem Landrats­amt Konstanz verlief von Beginn an konstruktiv. Eine erste Infoveranstal­tung zur Bildung eines Helferkreises für interessierte Bürgerinnen und Bürger hat bereits stattgefunden. Ein Tag der offenen Tür findet am Dienstag, 24. Juni 2025, von 17 bis 18 Uhr für alle Interessierten statt.