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Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für das Ausland beantragen
Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.
Bei einer Beglaubigung prüfen und bestätigen die zuständigen Stellen in Deutschland die
- Echtheit der Unterschrift auf der Urkunde,
- Berechtigung der unterzeichnenden Person zur Ausstellung der Urkunde sowie
- Echtheit des Dienstsiegels ("Wappensiegels") der ausstellenden Behörde.
Beglaubigte Urkunden müssen Sie im Ausland normalerweise in folgenden Fällen vorlegen: Sie wollen dort
- arbeiten,
- heiraten,
- ein Kind adoptieren oder
- einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einer Auslandsniederlassung beschäftigen.
Apostille
Bestimmte Länder sind dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Für diese Länder ist es ausreichend, die erforderliche Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Mit dieser Apostille bestätigt die zuständige deutsche Behörde die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde. Die Konsularbeamten oder Konsularbeamtinnen des entsprechenden ausländischen Staates müssen nicht mehr beteiligt werden. Diese Urkunde wird dort anerkannt.
Legalisation
Die Legalisation ist für Länder notwendig, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Dort benötigte Urkunden müssen von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Danach erfolgt die Bestätigung der Echtheit durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erst dann kann die Urkunde im Ausland verwendet werden.
Einige Staaten verlangen zusätzlich zu der oben beschriebenen Vorbeglaubigung eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Im Anschluss an die Vorbeglaubigung der deutschen Stelle beglaubigt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Unterschrift der deutschen öffentlichen Urkunde.
Zuständigkeit
für die Erteilung der "Apostille"
für Urkunden des Bundes:
- das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Urkunden aller Bundesbehörden und Bundesgerichte
- der Präsident oder die Präsidentin des deutschen Patentamts für Urkunden des Bundespatentgerichts und des deutschen Patentamts
für Urkunden des Landes:
- das Justizministerium für die ausgestellten öffentlichen Urkunden
- des Justizministeriums,
- der Oberlandesgerichte und
- der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten
- die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden
- der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind,
- der Notariate sowie für
- Übersetzungen und
- sonstige Urkunden der Justizverwaltung
- die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer der Justizverwaltungsbehörden)
(zum Beispiel Landratsamt, Stadtverwaltung des Stadtkreises, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer)
Das Regierungspräsidium Tübingen ist darüber hinaus für die von den Ministerien des Landes Baden Württemberg mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig. - das Kultusministerium für Urkunden aus dem schulischen Bereich
(zum Beispiel Urkunden der Regierungspräsidien (früher: Oberschulämter), Zeugnisse staatlich anerkannter Schulen, Schulbesuchsbescheinigungen) - das Wissenschaftsministerium für Urkunden aus dem Hochschulbereich
(zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigungen, Diplomurkunden, Bescheinigungen von Universitätskliniken)
für die Vorbeglaubigung zur Legalisation:
- das Justizministerium für die von folgenden Behörden ausgestellten öffentlichen Urkunden:
- Oberlandesgerichte,
- Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,
- Präsidenten der Landgerichte und den Vollzugsanstalten
- die Präsidenten oder Präsidentinnen der Landgerichte für die im Bezirk dieser Gerichte ausgestellten öffentlichen Urkunden der
- übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind,
- der Notariate sowie
- Ratschreiber und Ratschreiberinnen
- die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer der Justizverwaltungsbehörden)
(zum Beispiel Landratsamt, Stadtverwaltung des Stadtkreises, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer)
Das Regierungspräsidium Tübingen ist darüber hinaus für die von den Ministerien des Landes Baden-Württemberg mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig. - das Kultusministerium für Urkunden aus dem schulischen Bereich
(zum Beispiel Urkunden der Regierungspräsidien (früher: Oberschulämter), Zeugnisse staatlich anerkannter Schulen, Schulbesuchsbescheinigungen) - das Wissenschaftsministerium für Urkunden aus dem Hochschulbereich
(zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigungen, Diplomurkunden, Bescheinigungen von Universitätskliniken) - das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Führungszeugnisse
für die Legalisation:
- die diplomatische oder konsularische Vertretung (Botschaft oder Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll
für die Endbeglaubigung/Überbeglaubigung bei ausgewählten Staaten:
- das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Es kann die Endbeglaubigung nur erteilen, wenn die Urkunde bereits vorbeglaubigt worden ist.
Voraussetzungen
Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen.
Das sind beispielsweise:
- gerichtliche und notarielle Urkunden
- Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Zeugnisse)
- Personenstandsurkunden; das sind Urkunden, die vom Standesamt ausgestellt wurden (zum Beispiel Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden)
- melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter (zum Beispiel Aufenthalts-, Meldebescheinigungen)
- private Urkunden (zum Beispiel formlose Vollmachten oder Kaufverträge), die erst nach Beurkundung durch einen Notar, eine Notarin oder eine Behörde als öffentliche Urkunden gelten
Hinweis: Wenn Sie eine Personenstandsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen, können Sie beim Standesamt die Ausstellung einer "Internationalen Personenstandsurkunde" beantragen. Diese kann ohne weitere Beglaubigung direkt in den Staaten genutzt werden, die dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) beigetreten sind.
Unterlagen
- Originalurkunde, unterschrieben und mit einem Dienstsiegel ("Wappenstempel") der ausstellenden Behörde oder Körperschaft versehen
- eventuell beglaubigte Kopien (Informationen erteilt die zuständige Beglaubigungsstelle)
Hinweis: Elektronisch ausgestellte Dokumente mit elektronischer Unterschrift und einem elektronischen Dienstsiegel (zum Beispiel elektronische Meldebescheinigungen, elektronische Bescheinigungen vom Finanzamt et cetera) können nicht beglaubigt werden.
- Die Dokumente müssen mit einer Original-Unterschrift und einem Original-Dienstsiegel versehen sein!
Ablauf
Wenden Sie sich an die zuständige ausländische Vertretung im Inland. Dort erfahren Sie, ob Ihre Urkunde legalisiert beziehungsweise apostilliert werden muss und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach wenden Sie sich an die zuständige deutsche Stelle.
Sie können Ihre Unterlagen nicht immer bei der zuständigen Stelle persönlich vorbeibringen, um die Beurkundung vornehmen zu lassen. Informieren Sie sich vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle. Sie können Ihre Unterlagen auch mit der Post senden. Geben Sie im Begleitschreiben Ihre Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen, Ihr Anliegen und das Bestimmungsland der Urkunde an.
Achtung: Viele ausländische Staaten bestehen darauf, dass das Ausstellungsdatum nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung.
Kosten
je nach zuständiger Stelle unterschiedlich
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle im Voraus über die Zahlungsart.
Frist
sind bei den zuständigen Behörden zu erfragen
Formulare
Rechtsgrundlagen
- § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)
- § 19 Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation
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02.09.2024 Regierungspräsidium Stuttgart