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Ehenamen bestimmen
Als Ehepaar können Sie
- Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
- einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Eheleute sein.
Zuständigkeit
- wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird.
- Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen.
Die Erklärung nimmt nur das Standesamt entgegen, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Voraussetzungen
Sie sind verheiratet.
Den gemeinsamen Familiennamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen.
Es gibt dafür keine Frist.
Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe, gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens, zum Ehenamen zu bestimmen.
Den einmal gewählten gemeinsamen Ehenamen dürfen Sie nicht mehr ändern.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Häufig führen die Eltern unterschiedliche Namen. Dann müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob es als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind außerdem Besonderheiten zu beachten, etwa
- bei der Namensführung von ausländischen Ehepaaren oder
- wenn vor der Eheschließung gemeinsame Kinder geboren wurden.
Lassen Sie sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern. Das Merkblatt finden Sie in vielen Fällen auch auf der Internetseite Ihrer Gemeinde.
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Namensänderung nach der Eheschließung: Eheurkunde
Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.
Ablauf
Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Die Änderung des Ehenamens nach der Eheschließung müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Ausländische Eheschließende fallen unter das Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann wählen zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht.
Kosten
- für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00
- bisherigen Namen beibehalten: kostenlos
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1355 Ehenamen
- § 1616 Geburtsname des Kindes bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 Geburtsname des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617c Name des Kindes bei Namensänderung der Eltern
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):
- §10 Name
- §41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- §5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zuständige Ansprechpartner
Lebenslagen
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Freigabevermerk
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg