Service-BW
Hauptbereich
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung - Förderung beantragen
- Förderung von Maßnahmen, die Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen:
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
- Förderdauer ist abhängig vom Unterstützungsbedarf
- Möglich sind Maßnahmen bei einem Träger oder einem Arbeitgeber
- Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter kann Träger beauftragen oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine ausstellen
Zuständigkeit
die für Ihnre Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
- Sie sind
- arbeitslos,
- von Arbeitslosigkeit bedroht,
- Ausbildung suchend gemeldet oder
- erhalten Arbeitslosengeld II.
- Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung wurde im Gespräch mit Ihrer Vermittlungs- beziehungsweise Integrationsfachkraft festgestellt.
- Die Teilnahme wurde vor Maßnahmebeginn durch Ihre Agentur für Arbeit oder das Jobcenter genehmigt.
Unterlagen
keine
Ablauf
Die Förderung einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung muss Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter vor Maßnahmebeginn genehmigen.
- Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin im für Sie zuständigen Jobcenter oder in der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
- Ihre Beraterin oder Ihr Berater hilft Ihnen dabei, eine geeignete Unterstützung zu erhalten.
- Sie bekommen dann den Bescheid, ob die Maßnahme gefördert werden kann und welche Kosten übernommen werden.
Sobald Sie die schriftliche Bewilligung erhalten haben, können Sie an der bewilligten Maßnahme teilnehmen.
Ohne schriftliche Bewilligung der Teilnahme müssen Sie die Maßnahmekosten gegebenenfalls selbst tragen und erhalten kein Arbeitslosengeld mehr.
Kosten
- für den Antrag: keine
- für die Teilnahme an der Maßnahme: möglicherweise Unterbringungs-, Verpflegungs- oder Kinderbetreuungskosten, wenn diese nicht durch die Förderung gedeckt sind
Frist
- Suchen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Maßnahmebeginn das Gespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 24.05.2019 freigegeben.