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Steuerberaterkammer - Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Um Ihre Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft (StBG) ausüben zu können, benötigen Sie die Anerkennung der Gesellschaft durch die zuständige Steuerberaterkammer. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in der Kammer. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer.
Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine StBG sowohl Personengesellschaften als auch juristische Personen infrage:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
Achtung: Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in ihren Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.
Steuerberater müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Steuerberaterkammer bestellt werden.
Zuständigkeit
die Steuerberaterkammer im Bezirk Ihres Gesellschaftssitzes
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist, dass die Bestimmungen zum zulässigen Kreis der Gesellschafter, zur Geschäftsführung, zur gesetzlichen Vertretung, zu Mindestkapital und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sein müssen.
Unterlagen
- formloser Antrag auf Anerkennung als StBG
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung
- Erklärung jedes Gesellschafters, dass er die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält
- Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. einen Auszug aus dem Berufsregister.
Ablauf
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Im formlosen Antrag sind anzugeben:
- Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft verantwortlich führen
- Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen
- Sitz und gegebenenfalls Anschrift der Gesellschaft
Die Steuerberaterkammer prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wird.
Über die Anerkennung als StBG erhalten Sie eine Urkunde. Die zuständige Stelle trägt die Gesellschaft in das Berufsregister ein.
Kosten
für die Anerkennung: EUR 500,00
Als Mitglied der Steuerberaterkammer ist die Gesellschaft zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Beitrag fest.
Frist
Die Anerkennung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- § 32 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)
- § 49 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag)
- § 50 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Voraussetzungen für die Anerkennung)
- § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Kapitalbindung)
- § 51 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Gebühren für die Anerkennung)
- § 52 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Urkunde)
- § 53 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft")
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Beiträge und Gebühren)
- § 164b Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Gebühren)
- § 40 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) (Verfahren)
- § 41 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) (Anerkennungsurkunde)