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Denkmalschutz - Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen
Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen bewahren. Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht aus
- wissenschaftlichen,
- künstlerischen oder
- heimatgeschichtlichen Gründen.
Hinweis: Kulturdenkmale sind in der Denkmalliste eingetragen. Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Das gilt auch für Kulturdenkmale, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Denkmalschutzgesetzes in entsprechenden Verzeichnissen eingetragen waren.
Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können? Das muss die zuständige Denkmalschutzbehörde genehmigen. Das gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in deren Umgebung.
Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Nehmen Sie Einsicht in das Denkmalbuch und in die Denkmalliste oder fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.
Zuständigkeit
- Wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Baurechtsbehörde.
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt. - Wenn keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Denkmalschutzbehörde.
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem
- Kulturdenkmal, wenn Sie
- das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen wollen,
- Ihre Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt oder
- ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
- Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung, wenn Sie es
- wiederherstellen oder instand setzen,
- in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder
- mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen.
Für Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, gilt:
- Sie benötigen eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn Sie Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen.
Beispiel: Sie möchten auf dem Nachbarhaus eines Kulturdenkmals eine Solaranlage anbringen. - Für andere Vorhaben benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese die bisherige Grundstücksnutzung verändern.
Beispiel: Sie möchten eine Parkanlage in Ackerland umwandeln.
Unterlagen
Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:
- Lageplan des Objekts
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
- detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
- Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.
Ablauf
Sie müssen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung schriftlich beantragen.
Dies gilt nichtbei Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen. Für diese müssen Sie nur einen Bauantrag bei der zuständigen Stelle einreichen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und berücksichtigen auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage zugemutet werden kann. Sie entscheiden aufgrund dieser Punkte in eigenem Ermessen. In folgenden Fällen müssen sie jedoch eine Genehmigung erteilen:
- Die Veränderung beeinträchtigt das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend.
- Überwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen vor.
Kosten
Es entstehen Gebühren nach dem Landesgebührengesetz beziehungsweise dem Kommunalabgabengesetz. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes)
- § 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Erhaltungspflicht)
- § 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde)
- § 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Schutz von Kulturdenkmalen)
- § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
- § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Wirkung der Eintragung)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.