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Hauptbereich
Flurbereinigung - Flurneuordnungsverfahren anordnen
Die Flurneuordnung entzerrt miteinander konkurrierende Flächennutzungen. Flurneuordnungen können in unterschiedlichen Verfahrensarten durchgeführt werden.
Die Wahl der Verfahrensart hängt von den Zielen und den notwendigen Maßnahmen ab.
Flurneuordnungen dienen der Entwicklung der Gemeinden, der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und dem Erhalt einer attraktiven Kulturlandschaft in Baden-Württemberg.
Sie tragen auch zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum bei.
Durch die Erschließung von abgelegenen Hofstellen z.B. im Schwarzwald und Rebhängen in den ortsbildprägenden Kulturlandschaften erhalten Betriebe eine wirtschaftliche Basis.
Eine Grundlage für die Weiterentwicklung des Tourismus wird geschaffen.
Für Naturschutz und Landschaftspflege werden nachhaltige Lösungen entwickelt.
Flurneuordnungsbehörden gestalten mit ihren Fachleuten die Feld- und Ortslagen zusammen mit
- den Grundstückseigentümern,
- den Gemeinden,
- anderen Behörden und Verbänden.
Flurneuordnungen sorgen bei wichtigen Großprojekten der öffentlichen Hand dafür, dass die benötigten Flächen ohne Enteignungen sozialverträglich und rasch bereitgestellt werden können.
Solche Projekte sind beispielsweise:
- Fern- oder Umgehungsstraßen
- neue Schienentrassen
- Hochwasserschutzanlagen und
- kommunale Infrastrukturmaßnahmen.
Zuständigkeit
die untere Flurneuordnungsbehörde
Untere Flurneuordnungsbehörde ist
- für die Landkreise: das örtlich zuständige Landratsamt
- für die Stadtkreise: das Landesamt für Geoinformationen und Landentwicklung
Voraussetzungen
keine
Unterlagen
keine
Ablauf
Vor Beginn des Verfahrens werden alle voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer über Zweck, Ziele, geschätzte Kosten und Ablauf informiert. Das geschieht durch Bürgerversammlungen, Mitteilungsblätter der Gemeinde und Informationsveranstaltungen.
Nach der Information der Öffentlichkeit beschließt die zuständige Behörde das Flurneuordnungsverfahren und ordnet es an.
Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, z.B. durch Aushänge oder Bekanntmachungen in der Gemeindezeitung.
In der Flurbereinigungsgemeinde und den angrenzenden Gemeinden liegen Gebietskarten einen Monat lang öffentlich aus. In diesen Karten ist das Flurbereinigungsgebiet dargestellt.
Alle Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die Erbbauberechtigten sind Teilnehmer am Flurneuordnungsverfahren. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und entsteht kraft Gesetzes mit dem Flurbereinigungsbeschluss.
Die Teilnehmer haben bestimmte Rechte. Die Teilnehmergemeinschaft wählt einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Er führt die Geschäfte, vertritt die Interessen der Teilnehmer und wirkt an der Flurneuordnung mit.
Vor der Neugestaltung des Geländes wird der Wert der betroffenen Grundstücke ermittelt. Dadurch soll eine wertgleiche Abfindung der Eigentümer sichergestellt werden.
Landwirtschaftliche Sachverständige bewerten die Bodengüte der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen.
Handelt es sich bei den betroffenen Grundstücken um Bauland oder bebaute Grundstücke, wird der Verkehrswert herangezogen.
Die Ergebnisse der Wertermittlung werden drei bis vier Wochen öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist können die Teilnehmer Einwände gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorbringen.
Begründete Einwendungen werden in die Feststellung der Wertermittlung aufgenommen.
Gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse kann Widerspruch und danach gegebenenfalls Klage beim Flurbereinigungsgericht erhoben werden.
Nach der Wertermittlung erarbeitet die untere Flurbereinigungsbehörde die Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes im Einvernehmen mit
- dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft,
- den betroffenen Gemeinden und
- den Trägern öffentlicher Belange.
Die Ergebnisse werden in einem Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zusammengefasst.
Die Maßnahmen dieses Plans und der Kosten- und Finanzierungsplan müssen durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden. Wenn die Ausgaben bewilligt sind, kann mit dem Ausbau und der Vermessung als Grundlage für die Neuzuteilung begonnen werden.
Hinweis: Alle Teilnehmer müssen vor der Neuzuteilung bei einem Planwunschtermin über ihre Abfindungswünsche gehört werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erfüllung der Wünsche besteht nicht.
Den Teilnehmern werden in der vorläufigen Besitzeinweisung vorläufige neue Grundstücke zugeteilt. Dabei werden die vorgesehenen neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen und markiert.
Damit geht noch kein Eigentum über. Die Teilnehmer müssen die neuen Flächen bewirtschaften.
Sie können so durch eigene Bewirtschaftung beurteilen, ob die Abfindungsgrundstücke vergleichbar mit den eingebrachten Grundstücken sind.
Nach der vorläufigen Besitzeinweisung erstellt die untere Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan. Darin sind alle im Rahmen der Flurbereinigung getroffenen Maßnahmen und Regelungen aufgeführt. Er wird öffentlich bekannt gegeben und liegt vier Wochen zur Einsichtnahme aus. Zusätzlich erhalten alle Teilnehmer einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan.
Er enthält die sie persönlich betreffenden Regelungen, beispielsweise den Flurbereinigungsnachweis "Alter Bestand" und "Neuer Bestand". Auch eine detaillierte Abrechnung über die Beiträge und Geldentschädigungen gehört dazu.
Gegen den Flurbereinigungsplan kann nur im Anhörungstermin Widerspruch erhoben werden.
Der Abschluss des Verfahrens besteht aus:
- der Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse und rechtlichen Regelungen ins Grundbuch,
- der Berichtigung weiterer öffentlicher Bücher (z.B. Liegenschaftskataster, Wasserbuch, Denkmalbuch, Baulastenverzeichnis) und
- der Schlussfeststellung, mit der das Verfahren offiziell beendet wird.
Kosten
staatliche Zuschüsse: 55 bis 85 Prozent
Restbetrag: Beiträge der Teilnehmergemeinschaft und eventuell freiwillige Beiträge zum Beispiel der Gemeinden zur Entlastung der Teilnehmer.
Tipp: Der Beitrag einzelner Teilnehmer kann auch in Form von Dienstleistungen oder Sachbeiträgen erbracht werden (beispielsweise indem jemand als Messgehilfe im Verfahren tätig wird beziehungsweise Maschinen oder Material für den Bau zur Verfügung stellt).
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
- § 1 Regelflurbereinigung
- § 37 Regelflurbereinigung
- § 59 Flurbereinigungsplan
- §§ 87 - 90 Unternehmensflurbereinigung
- § 86 Vereinfachte Flurbereinigung
- §§ 91 - 103 Beschleunigte Zusammenlegung
- §§ 103a - 103i Freiwilliger Landtausch
Lebenslagen
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Freigabevermerk
04.03.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz