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Reisepass - Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl im Ausland beantragen

Sie haben Ihren Reisepass im Ausland verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz bitte unverzüglich bei der örtlichen Polizei. Für die Heimreise nach Deutschland können Ihnen ein neuer Reisepass, vorläufiger Reisepass oder Passersatzpapiere ausgestellt werden.

Tipp: Wollen Sie direkt und ohne Umwege nach Deutschland zurückkehren, reicht es aus, sich einen kostengünstigeren Reiseausweis als Passersatz ausstellen zu lassen.

Hinweis: Manche Länder verlangen bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise. In diesen Fällen müssen Sie möglicherweise zusätzlich ein Ausreisevisum beantragen.

Zuständigkeit

  • die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland
  • wenn es keine deutsche Auslandsvertretung gibt: die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland

Voraussetzungen

Verlust oder Diebstahl des Reisepasses im Ausland

Unterlagen

  • Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
  • zwei aktuelle biometrietaugliche Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)

Ablauf

Sie können den Reisepass, den vorläufigen Reisepass oder den Reiseausweis als Passersatz bei deutschen Konsularabteilungen der Botschaften und Generalkonsulaten beantragen.

Gibt es keine deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland, können Ihnen auch die Vertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten Ersatzreisedokumente ausstellen. Mit diesen können Sie aber nur in die EU einreisen.

Tipp: Damit Sie schneller neue Reisedokumente erhalten, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.

Kosten

  • Reisepass mit 32 Seiten:
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 171,00
    • Personen unter 24 Jahren: EUR 106,00
  • vorläufiger Reisepass: EUR 96,00

Die Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten erheben unterschiedliche Gebühren für die von Ihnen ausgestellten Reisedokumente.

Achtung: Die Auslandsvertretungen nehmen die Gebühren ausschließlich in der jeweiligen Landeswährung entgegen.

Frist

keine

Rechtsgrundlagen

Passgesetz (PassG)

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)

  • § 7 Passersatz
  • § 9 Lichtbilder für den Passersatz
  • § 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
  • § 15 Gebühren

Lebenslagen

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Freigabevermerk

20.12.2023 Innenministerium Baden-Württemberg