Gemeinde Hohenfels (Druckversion)
Autor: Frau Baier
Artikel vom 29.02.2024

Agentur für Arbeit

Der Arbeitsmarkt im Januar 2024

Meldepflicht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen

Unternehmen melden bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeits­plätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeits­plätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert wer­den. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.

Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem An-zeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr er­forderlich.

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden. 

Zur Information:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote                                               Höhe der Abgabe je

für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber                        Monat und unbesetztem

Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent                                    140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                                    245,- Euro

unter 2 Prozent                                                        360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeits­platzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Einglie­derungszuschuss.

Ausblick:

Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01.01.2024 die Ausgleichsab­gabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeit­geberinnen und Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen.

Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025 finanziell zum Tragen.

Sie möchten sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb informieren?

Nehmen Sie gerne Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber-Service unter der Rufnum­mer Telefonnummer: 0800 4 555520 auf.    

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